Vereinssatzung





Satzung

der

„Bonner Hupfdohlen″ - schwuler Sportverein e.V.

in der Fassung vom 16.02.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bonner Hupfdohlen" - schwuler Sportverein e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist, den Sport für seine Mitglieder zu ermöglichen und zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein eine Sporthalle anmieten und eine Volleyballabteilung einrichten. Der Verein wird sich ferner um die Einrichtung weiterer Abteilungen für andere Sportarten einsetzen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Vereinsmitglied ist beitragspflichtig.
(2) Über die Höhe der Beiträge bzw. der außerordentlichen Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Beendigung des Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod und Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand ist diese wirksam. Eine Erstattung vorausgezahlter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.
(4) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand durch einstimmigen Beschluß ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
2. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens.
Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Einspruch mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen; diese beginnt mit der Zustellung der Einladung.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(5) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer bestimmt.
§ 8 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Im Gesamtvorstand müssen die Arbeitsbereiche
- Vorstandsvorsitz
- Kassenführung
- Organisation für/ von Turnieren und anderen Vereinsangelegenheiten besetzt werden.
Vorsitzender und Kassenführer dürfen nicht ein und dieselbe Person sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenführer. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht, das vakante Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung per Akklamation zu besetzen. Diese hat das Recht, das neue Vorstandsmitglied zu bestätigen oder abzuwählen.
§ 9 Niederschrift, Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet werden muß.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand beschlossen hat oder dies von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
(4) Bei Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die
Aids-Hilfe Bonn e.V., Obere Wilhelmstraße 19, 53225 Bonn
mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf.